Wenn die Zellen oder Batterien gem Abschnitt II der Verpackungsanweisung 967 verpackt und transportiert werden, unterliegen diese keinen weiteren Vorschriften dieser Technischen Anweisungen. Die Packstcke mssen dann mit dem Abfertigungskennzeichen (Lithium battery mark) nach Abbildung 5-3 gekennzeichnet werden.